Regeln / Satzung

Regeln / Bestimmungen

zusätzliche Regeln und Bestimmungen des Sportanglerclubs Steigerwald Gerolzhofen e.V. 

Es gelten immer die neusten Bestimmungen, welche auf dem Jahreserlaubnisschein abgedruckt sind! Nachfolgender Bearbeitungsstand Jahr 2023:

Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße (AVBayFiG und Bezirksfischereiverordnung Unterfranken) sind einzuhalten. Für Hechte und Zander wurde das Mindestmaß vereinsintern auf 60cm heraufgesetzt.

Es dürfen täglich nicht mehr als 3, wöchentlich nicht mehr als 5 und monatlich nicht mehr als 15 Fische entnommen werden. Edelfische (Hecht, Zander) dürfen täglich höchstens 2, monatlich höchstens 3 und jährlich höchstens 5 Stück gefangen werden. Es dürfen keine Fische im Setzkescher gehalten werden.

Großer Anglersee Frankenwinheim
Das Angeln mit Köderfisch und das Angeln mit künstlichem Köder (Blinker) ist nur vom 01.08. – 31.01. erlaubt.

Kleiner Anglersee Frankenwinheim
Das Blinkern ist nicht erlaubt.

Baggersee Heidenfeld
Eisangeln ist nur im Heidenfelder See erlaubt. Der Badebetrieb ist auf die Badestelle zu begrenzen. Angeln vom Boot aus ist nicht erlaubt. Das Mitbringen von Gästen (Nichtangehörige) ist zu unterlassen.

Volkach
Angeln in der Volkach im Bereich der Gemarkungen Gerolzhofen und Brünnstadt ist jährlich zweimal in der Zeit vom 16.03. bis 30.09. mit Tageserlaubnisschein und Verwendung von Kunstködern erlaubt. Höchstmenge 3 Forellen pro Angeltag.

Bei den Vereinsveranstaltungen werden die Fänge wie folgt bewertet:

  • Anangeln: Gesamtgewicht der ausgenommenen maßigen Fische, außer Karpfen (Fangbeschränkung 15Fische)
  • Königsangeln: Gewicht des größten Fisches – unausgenommen –
  • Dorschpokal: Gesamtlänge der maßigen Dorsche und Wittlinge

Jedes aktive Mitglied, einschließlich der Jugendangler muss jährlich an zwei Arbeitseinsätzen teilnehmen. Fehlstunden werden mit 100.00 € ie Arbeitseinsatz berechnet.
Mitgliedern, die an drei aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen fehlen, kann die Angelkarte entzogen werden.

Unsere Satzung

Satzung des Sportanglerclubs Steigerwald Gerolzhofen e.V. 

§ 1 Name, Sitz 

Der Verein führt den Namen Sportanglerclub Steigerwald Gerolzhofen e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter Nr. VR 358 eingetragen. 

Der Verein hat seinen Sitz in Gerolzhofen. 

§ 2 Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Angelsports und die Hege des Fischbestandes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hinführung der Mitglieder und Jugend zur Tierliebe und zum Schutze der Natur, zum waidgerechten Fischen und zur Reinhaltung der Gewässer. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

*Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstands- und Beiratsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. 

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gerolzhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 4 Vorstand 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. 

Weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

§ 5 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. 

Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des 

Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 6 Auflösung des Vereins 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.2.2008 beschlossen. 

*Satzungsänderung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 17.2.2012.